Die Kläger bringen vor, ein stark korrodiertes Geländer wie das betreffende Balkongeländer könne seine Funktion – Schutz der Balkonbenützer vor einem Absturz – nicht mehr uneingeschränkt erfüllen (KG-act. 17, S. 13 zu 6.12), was die Beklagte bestreitet (KG-act. 20, S. 7 f. Ziff. 18). Dass das Balkongeländer seine Funktion nicht mehr uneingeschränkt erfüllen könne, wird von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren behauptet. Damit können sie wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden, zumal es auch an der Substanziierung und am Beweis ihrer Novenberechtigung fehlt (vgl. E. 1 vorne).