gg) Die Kläger verlangten im Verfahren vor Erstinstanz den Austausch der nicht gesundheitsfördernden asbesthaltigen Platten auf dem Balkon zum Wohnzimmer und des stark korrodierten Geländers auf dem Balkon beim Wohnzimmer (Vi-act. 1, S. 4 Antrag-Ziff. 7s und t sowie S. 16 Ziff. 10.1.11). Die Beklagte wendete ein, der Austausch des Balkongeländers sei nicht nachvollziehbar (Vi-act. 15, S. 6 oben). Die Vorinstanz hält eine Asbestsanierung nicht für zwingend. Korrosion am Geländer schränke die Gebrauchstauglichkeit des Balkons noch längst nicht ein (angef. Urteil, E. 2.3l).