Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte diese Fotos nicht schon früher bzw. im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht legte, und zum anderen unterlässt es die Beklagte, ihre Novenberechtigung zu substanziieren und zu belegen (vgl. E. 1 vorne). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beklagte verpflichtete, die Wände im Bad und im Wohnzimmer neu zu streichen. Kantonsgericht Schwyz 32