_ vom 27. Oktober 2015 festgestellt habe, dass die Wände trocken seien und kein Schimmel ersichtlich sei (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts können die von der Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichten Fotos (KG-act. 1/21) nicht berücksichtigt werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte diese Fotos nicht schon früher bzw. im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht legte, und zum anderen unterlässt es die Beklagte, ihre Novenberechtigung zu substanziieren und zu belegen (vgl. E. 1 vorne).