Die Beklagte vermag somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, falls im von den Klägern am 10. Januar 2015 unterzeichneten Übergabeprotokoll die Wände nicht beanstandet worden wären. Insbesondere etliche Einträge bei den „Wänden“ und beim „Anstrich“ im entsprechenden Protokoll sind nicht lesbar (vgl. Vi-BB 15/1 und 15/2). Ebenso wenig hilft der Beklagten die E-Mail von N.________ von der O.________ AG vom 12. November 2015, wonach dieser bei der Besichtigung der Wohnung an der F.________strasse G.________ in .________ vom 27. Oktober 2015 festgestellt habe, dass die Wände trocken seien und kein Schimmel ersichtlich sei (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne).