(Zeugen) Feuchtigkeitsschäden an den Wänden bestanden, kann auch der Fotodokumentation entnommen werden (vgl. Vi-KB 5/2, 5/3 und 5/11). Gemäss den Aussagen der Beklagten soll nach dem Auszug der Vormieter J. und K.________ (Zeugen) unter anderem das Wohnzimmer neu gestrichen worden sein (Vi-act. 15, S. 4). Damit gesteht sie selber ein, die Wände lediglich überstrichen zu haben, ohne den Schimmel, der in der Wohnung bestand (vgl. E. 2d/aa vorne), vorher zu entfernen. Die Beklagte vermag somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, falls im von den Klägern am 10. Januar 2015 unterzeichneten Übergabeprotokoll die Wände nicht beanstandet worden wären.