Kantonsgericht Schwyz 31 K.________ (Zeuge)gab an seiner Befragung gleichen Datums zu Protokoll, bei Rückgabe der Wohnung habe es massiven Schimmelbefall im Flur, in der Küche, im Wohnzimmer und im Schlafzimmer gegeben. Es habe Schimmel an den Wänden und Feuchtigkeitsschäden insbesondere im kleineren Schlafzimmer, in der Küche und im Flurbereich gehabt (Vi-act. 27, S. 6 Ziff. 24). Dass während des Mietverhältnisses der Vormieter J. und K.________ (Zeugen) Feuchtigkeitsschäden an den Wänden bestanden, kann auch der Fotodokumentation entnommen werden (vgl. Vi-KB 5/2, 5/3 und 5/11).