bbb) Unbestritten und aktenkundig ist, dass anlässlich des Augenscheins vom 25. September 2015 insbesondere im Bad Wasserrückstände und im oberen Stockwerk Wasserschäden an den Wänden zu sehen waren (Viact. 17, S. 3 f.). Die Zeugin J.________ (Zeugin)sagte anlässlich ihrer Befragung vom 12. November 2015 aus, der Zustand der Wohnung sei vor der Übergabe sehr schlecht gewesen. Es habe feuchte Wände gehabt. Das habe sich bis nach oben weitergezogen. Anfangs hätten sie dies nicht bemerkt, da alles neu gestrichen gewesen sei. Erst mit der Zeit seien mit dem gleichzeitigen Auftritt von Schimmel die Wände feucht geworden (Vi-act. 27, S. 2 Ziff. 4). Kantonsgericht