Die Beklagte wendet ein, die Wände seien bei der Übergabe des Hauses in einem einwandfreien Zustand gewesen. Sie offeriert verschiedene Beweise (KG-act. 1, S. 8 Ziff. 6.10). Die Kläger bestreiten dies. Die Wohnungsübergabe habe spät abends bei schlechten Lichtverhältnissen und offenbar nach einer notdürftigen Überpinselung des alten Anstrichs stattgefunden. Wären die Wände bei der Wohnungsübergabe einwandfrei gewesen, wären die Feuchtigkeitsspuren während des Mietverhältnisses entstanden (KG-act. 17, S. 12 Ziff. zu 6.10).