Darauf kann indessen verzichtet werden. Denn zum einen verliessen die Kläger im Verlauf des Monats Mai 2016 das Mietobjekt (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Zum anderen ist die Frage der Mangelhaftigkeit des Daches und des Schornsteines für die Beurteilung der Höhe der Mietzinsherabsetzung unerheblich. Entscheidend hierfür ist allein die im Haus herrschende Feuchtigkeit. Wegen Feuchtigkeitsspuren und hoher Kantonsgericht Schwyz 30