Da die Beklagte dies nicht tat bzw. die Behauptungen der Kläger nicht detailliert und im Einzelnen bestritt, sondern diese nur allgemein in Abrede stellte (vgl. Vi-act. 15, insbesondere S. 4 und 6), gilt das klägerische Vorbringen mangels ausreichender Bestreitung durch die Beklagte als anerkannt, weil das klägerische Vorbringen weder als offensichtlich unrichtig noch als unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig noch als erheblich zweifelhaft zu betrachten ist (vgl. Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 22 und 27 zu Art. 55 ZPO; Art. 222 Abs. 2 ZPO; Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 19 f. zu Art.