Damit Kantonsgericht Schwyz 29 kann ihnen diesbezüglich keine ungenügende Substanziierung vorgeworfen werden. Die Beklagte hätte deshalb ohne Weiteres auf dieses in ihren wesentlichen Zügen bzw. Umrissen ausreichend formulierte Vorbringen Stellung nehmen können. Da die Beklagte dies nicht tat bzw. die Behauptungen der Kläger nicht detailliert und im Einzelnen bestritt, sondern diese nur allgemein in Abrede stellte (vgl. Vi-act.