Zum Beweis offerierten die Kläger unter anderem die Nrn. 7 und 11 der Fotodokumentation, einen Augenschein und ein Gutachten (Vi-act. 1, S. 13 unten und S. 15 Ziff. 10.1.9). Somit ist klar, dass die Kläger das Wassereindringen bei Regenwetter bemängeln. Sie legen dar, wo das Wasser in das Haus eindringen könnte, wo Wasserverfärbungen zu sehen seien und wo sich Wasser ansammle. Diese klägerischen Behauptungen sind nachvollziehbar. Von den Klägern kann nicht verlangt werden genau zu bestimmen, was wirklich die Ursache des Wassereindringens ist. Daher offerierten die Kläger auch Beweise wie den bereits stattgefundenen Augenschein und ein Gutachten. Damit Kantonsgericht