ccc) Die Kläger trugen in der Klageschrift vor, bei Regenwetter dringe Wasser durch die Zimmerwände und vom Kamin herkommend ins Innere des Hauses ein. Das Wasser gelange durch den Kamin in die Schuttklappen (im Wohnzimmer OG und im Bade) und durch die Decke der Küche. Im Wohnzimmer im Obergeschoss, im Badezimmer und an der Decke der Küche sei dies anhand der Verfärbungen deutlich erkennbar. Im Badezimmer sammle sich bei Regenwetter jeweils Wasser am Boden an, das bis in den Korridor und in die Küche gelange. Der Kamin sei einsturzgefährdet und zubetoniert. Zum Beweis offerierten die Kläger unter anderem die Nrn.