aaa) Die Kläger legen dar, weshalb sie die Sanierung des Daches rechtsgenüglich substanziiert und dass sie diesbezüglich verschiedene Beweise offeriert hätten. Aus ihren Ausführungen ergebe sich klar, dass sie ein weiteres Wassereindringen in die Liegenschaft hätten verhindern wollen. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, die genaue Ursache für das Wassereindringen anzugeben, aus welchem Grund sie die Begutachtung dieses Umstandes beantragt hätten. Es sei daher eine zusätzliche Mietzinsherabsetzung von 30 % zu gewähren (KG-act. 17, S. 11 f. zu 6.9).