Weitere von den Klägern offerierte Beweise (vgl. Vi-act. 1, S. 13 oben) musste die Vorinstanz keine abnehmen, was die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht verlangen. Somit ist davon auszugehen, dass lediglich Müll bzw. Abfall im Garten herumstand. Dieser wäre von der Beklagten zu entsorgen, rechtfertigt aber keine Mietzinsherabsetzung. Dieser Mangel ist nicht in die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzunehmen, da die Kläger deren Aufhebung und Änderung bzw. Ergänzung nicht beantragen (vgl. KG-act. 17, S. 2 Antragziff. 2). Kantonsgericht Schwyz 27