27, S. 4 Ziff. 14). K.________ (Zeuge)gab in der gleichentags stattfindenden Befragung zu Protokoll, sie hätten rund um das Haus keine Elektrogeräte gesehen, vor der Türe habe es keine gegeben (Viact. 27, S. 8 Ziff. 36). Die Zeugen J. und K.________ (Zeugen) konnten das klägerische Vorbringen zu den herumliegenden Elektrogeräten gerade nicht bestätigen. Die Kläger stellten bei der erwähnten Befragung der Zeugen J. und K.________ (Zeugen) bezüglich Elektrogeräte keine Ergänzungsfragen, woraus zu schliessen ist, dass für sie der Sachverhalt betreffend Abfall inkl. Elektrogeräte ausreichend geklärt war. Weitere von den Klägern offerierte Beweise (vgl. Vi-act.