Im Schreiben an die Beklagte (Vi-KB 19) hielten die Vormieter J.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge)fest, dass sie nicht bereit seien, den Müll im Garten zu entsorgen. Auf von den Vormietern ausgefertigten und von den Klägern eingereichten Fotos unbekannten Datums sind verschiedenes Sperrgut und diverse Elektrogeräte zu erkennen (Vi-KB 5.6). Indessen sagte J.________ (Zeugin)bei ihrer Befragung vom 12. November 2015 als Zeugin aus, der Kühlschrank sei neu gewesen, es habe keine Elektrogeräte vor dem Haus gehabt (Vi-act. 27, S. 4 Ziff.