Die Kläger bringen vor, das Schreiben der Vormieter an die Beklagte (Vi- KB 19) und die Fotodokumentation (Vi-KB 5.6) belegten, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache in der Garage und um das Haus bzw. im Garten Abfall unterschiedlichster Art inkl. Elektrogeräte herumgelegen sei. Kantonsgericht Schwyz 26 Die Vorinstanz habe ihre Feststellungen lediglich auf den Kühlschrank beschränkt (KG-act. 17, S. 10 zu 6.6). Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen. Die Vormieter hätten bezeugt, dass sämtliche herumliegenden Gegenstände den Klägern gehört hätten (KG-act. 20, S. 6 Ziff. 12).