dd) Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen der Zeugen J. und K.________ (Zeugen) zum Schluss, dass das Vorbringen der Kläger unbegründet sei, wonach es die Beklagte zu verantworten habe, dass diverser Abfall und verschiedene Elek-trogeräte vor dem Haus entsorgt worden seien (angef. Urteil, E. 2.3f S. 12).