In der kantonalen Rechtsprechung wurde für einen zeitweisen Entzug von Warmwasser eine Mietzinsherabsetzung von 5 % gewährt. Dieser Prozentsatz wurde auf 15 % erhöht, wenn der Mangel regelmässig und während einer relativ langen Zeit auftrat sowie einen erheblichen Einfluss auf das tägliche Leben der Mieter hatte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Boiler für den Bezug von Warmwasser während 30 Minuten pro Tag ausreichte und bei der Benützung der Waschmaschine lediglich noch eine fünfminütige Dusche möglich war. Eine Mietzinsherabsetzung von 5 % erscheint deshalb angemessen.