wohl muss keiner der von den Klägern offerierten Beweise abgenommen werden. Denn die Beklagte bestritt dieses Vorbringen der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht, nicht einmal im Schlussvortrag (vgl. Vi-act. 15, 19, S. 2 f. und 27, S. 12-14), in welchem sie gar nicht mehr hätte gehört werden dürfen, weshalb es als anerkannt gilt. Auch die Zeugin J.________ (Zeugin) sagte aus, dass das Warmwasser nicht immer funktioniert habe und ihnen teilweise nur kaltes Wasser zur Verfügung gestanden sei (Vi-act. 27, S. 4 Ziff. 11). In die gleiche Richtung zielt die Aussage von K.________ (Zeuge) wonach der Boiler wechselweise funktioniert habe (Vi-act. 27, S. 8 Ziff. 39).