Damit steht fest, dass sich die Vermutung der Kläger nicht auf den Bestand eines Mangels, sondern auf den Grund des behaupteten Mangels bezog. Die Vorinstanz durfte deshalb nicht ohne Abnahme eines offerierten Beweises diesen behaupteten Mangel als nicht ausreichend erstellt annehmen. Gleich- Kantonsgericht Schwyz 25