Die Kläger trugen im vorinstanzlichen Verfahren vor, es sei ihnen lediglich möglich, während 30 Minuten am Tag warmes Wasser zu beziehen. Würden sie überdies ihre selbst installierte Waschmaschine benützen, reiche das Warmwasser nur noch für eine fünfminütige Dusche. Sie hätten keinen Zugang zum Boiler und vermuteten, dass dieser entweder defekt, verkalkt oder zu klein sei. Die Kläger offerierten hierfür insbesondere die Befragung von L.________ als Zeugen sowie ein Gutachten (Vi-act. 1, S. 12 Ziff. 10.1.2). Damit steht fest, dass sich die Vermutung der Kläger nicht auf den Bestand eines Mangels, sondern auf den Grund des behaupteten Mangels bezog.