Die Kläger bringen vor, sie hätten für diesen erstinstanzlich behaupteten Mangel entsprechende Beweise offeriert. Falls das Kantonsgericht diesen Mangel nicht als ausreichend belegt erachte, würden ein Augenschein und die Erstellung eines Gutachtens beantragt, falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge. Dieser Mangel rechtfertige eine Mietzinsreduktion von mindestens 5 % (KG-act. 17, S. 9 f. zu 6.5; KG-act. 43, S. 8 zu 11.).