Dass dem so war, ergibt sich ebenfalls aus dem Foto Nr. 4 der Fotodokumentation (vgl. Vi-KB 5). Der glei- Kantonsgericht Schwyz 24 che Zustand war auch noch am Augenschein vom 25. September 2015 anzutreffen (vgl. Vi-act. 17, S. 4 Abb. 14). Selbst wenn die Heizungen funktioniert hätten, war deren Gebrauch wegen des freiliegenden Stromkabels und dem damit verbundenen Sicherheitsrisiko objektiv nicht zumutbar. Es liegt ein schwerer Mangel vor. Insoweit kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 3.2c S. 11).