erfolgten Hauptverhandlung vom 25. September 2015 vorbringen müssen, dass die beim Augenschein überprüften Heizungen nur deshalb nicht funktionieren, weil die entsprechenden Sicherungen nicht eingeschraubt gewesen seien. Da sie dies nicht tat, unterliegen ihre Vorbringen im Schlussvortrag der Novenrechtsschranke gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte kann mit ihrem erwähnten Vorbringen zu den Heizsicherungen nicht gehört werden, zumal sie auch ihre Novenberechtigung weder substanziiert noch beweist. Ausserdem vermag die Beklagte nicht zu beweisen, dass die Heizsicherungen bereits bei Abhaltung des Augenscheins vom 25. September 2015 nicht eingeschraubt gewesen seien.