Die Kläger halten dafür, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen, wonach die Heizsicherungen nicht eingeschraubt gewesen seien und deshalb die Heizungen nicht funktioniert hätten, nicht gehört werden könne (vgl. KG-act. 17, S. 5 f. zu 5.). Die Beklagte trug diesen Einwand erstmals im Schlussvortrag (vgl. Vi-act. 27, S. 12 Ziff. 2 Abs. 2 und Vi-BB O) und somit verspätet vor. Denn neue Tatsachen und Beweismittel können nur bis zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO), wobei der „Beginn“ bis zum Abschluss der ersten beiden Parteivorträge dauert, wenn das Gericht vom Verhandlungs- ins Beweisstadium (Art.