aaa) Die Beklagte bringt mit Berufungsbegründung vom 15. Februar 2016 vor, die Heizungen hätten nur deshalb nicht funktioniert, weil die Sicherungen anlässlich des gerichtlichen Augenscheines vom 25. September 2015 ausgeschraubt gewesen seien (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 5 und S. 6 Ziff. 6.3). Damit anerkennt sie, dass die Heizungen anlässlich des Augenscheines überprüft wurden. Gleiches ergibt sich aus dem beklagtischen Vorbringen, wonach der Sicherungskasten vermutlich manipuliert worden sei (KG-act. 20, S. 5 Ziff. 6), was von den Klägern als haltlos bezeichnet wird (KG-act. 43, S. 7 zu 6.).