bb) Die Vorinstanz hielt es aufgrund der Aussagen der Zeugen J. und K.________ (Zeugen) als erwiesen, dass sämtliche Heizkörper im Mietobjekt nicht funktionierten. Dabei handle es sich um einen schweren Mangel, der von der Beklagten behoben werden müsse (angef. Urteil, E. 2.3c S. 11).