fff) Insoweit die Beklagte vorbringt, sie habe mehrmals, aber erfolglos versucht, sich Zutritt zum Mietobjekt zu verschaffen, um einen allfälligen Schimmelbefall zu beseitigen (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 6.1), ist auf E. 3b hinten zu verweisen. Gleiches gilt für die entsprechenden Einwendungen der Kläger (vgl. KG-act. 17, S. 7). Kantonsgericht Schwyz 22