Dass die Beklagte den Schimmelbefall nach dem Auszug der Vormieter nicht entfernen liess, ergibt sich indirekt auch aus der Klageantwort vom 24. August 2015. Darin wendete die Beklagte nicht nur ein, das Haus sei nicht mit Schimmel übersäht gewesen, sondern nach dem Auszug der Vormieter seien verschiedene Reparaturen und Renovationen wie z.B. das Streichen des Wohnzimmers durchgeführt worden (Vi-act. 15, S. 4). Nach den Behauptungen der Beklagten ist also davon auszugehen, dass der Schimmel lediglich überstrichen wurde.