bruar 2015, dass die Kläger bereits eine Woche nach der Wohnungsübergabe die Beklagte über die Mängel unterrichteten und insbesondere die vollständige Beseitigung des Schimmels an den Wänden dreier Zimmer verlangten (vgl. Vi- KB 10a, Schreiben vom 16. Februar 2015 sowie Mängelliste, Ziff. 24, 29, 40, 57, 58 und 63). Die Beklagte bestritt mit Klageantwort vom 24. August 2015 nicht, das klägerische Schreiben erhalten zu haben. Überdies ist das Vorbringen der Beklagten betreffend das Selbstverschulden der Kläger am Schimmel neu, weshalb sie damit gar nicht gehört werden kann.