ddd) Nach dem Gesagten erweist sich der rechtshindernde Einwand der Beklagten, wonach der Schimmel durch Verschulden der Kläger, etwa durch mangelndes Lüften, entstanden wäre, falls dieser zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätte (KG-act. 20, S. 5), als nicht glaubhaft geschweige denn als ausreichend bewiesen. Zudem ergibt sich aus dem Einschreiben vom 16. Fe- Kantonsgericht Schwyz 21