ccc) J.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge) Mieter der beklagtischen Wohnung von Juli 2013 bis Dezember 2014 (nachfolgend: Vormieter), sagten am 12. November 2015 aus, sie seien wegen des hohen Schimmelbefalls aus der Wohnung gezogen. Es habe im Eingangsbereich (Flur), in der Küche, im Wohnzimmer und im Schlafzimmer Schimmelflecken gegeben. Wegen der Feuchtigkeit hätten sie die komplette Schlafzimmereinrichtung wegwerfen müssen. Es habe ausserdem grosse Feuchtigkeit geherrscht (Vi-act. 27, S. 2 ff. Ziff. 1, 4, 11, 21, 24, 28 und 41). Bestätigt werden diese Aussagen durch die von den Klägern eingereichten Fotos, welche von den Zeugen ausgefertigt wurden (vgl. Vi-KB 5).