Denn die Beklagte ist mit diesem Novum wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht zu hören, da zum einen nicht ersichtlich ist, weshalb sie eine solche Messung nicht schon früher bzw. im vorinstanzlichen Verfahren hätte in Auftrag geben können, und zum anderen die Beklagte auch ihre Novenberechtigung weder darlegt noch belegt (vgl. E. 1 vorne). Die Beklagte vermag somit die Feststellungen des Augenscheins vom 25. September 2015 nicht zu entkräften und zu beweisen, dass das Mietobjekt im Oktober 2015 oder während des restlichen Mietverhältnisses (die Kläger übergaben das Mietobjekt im Verlauf des Mai 2016, das Mietverhältnis gilt per 31. Mai 2016 als