von der Beklagten mit Eingabe vom 30. Mai 2016 neu eingereichte Messprotokoll der P.________GmbHgleichen Datums betreffend die Messungen vom 29. Februar 2016 (KG-act. 20 und 20/37). Denn die Beklagte ist mit diesem Novum wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht zu hören, da zum einen nicht ersichtlich ist, weshalb sie eine solche Messung nicht schon früher bzw. im vorinstanzlichen Verfahren hätte in Auftrag geben können, und zum anderen die Beklagte auch ihre Novenberechtigung weder darlegt noch belegt (vgl. E. 1 vorne).