Zum anderen soll die Besichtigung mehr als einen Monat nach Durchführung des Augenscheins vom 25. September 2015 erfolgt sein. Zu beachten ist dabei, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte im Berufungsverfahren an ihrem im vorinstanzlichen Verfahren unsubstanziiert offerierten Beweis, Befragung des Handwerkers N.________ als Zeugen, nicht festhält. Auch weitere beweistaugliche Unterlagen, welche über den Zustand der beklagtischen Wohnung Auskunft geben könnten, liegen nicht im Recht. Dies gilt insbesondere für das Kantonsgericht Schwyz 20