__ AG vom 12. November 2015 nichts zu ändern, wonach dieser bei der Besichtigung der Wohnung an der F.________strasse G.________ in .________ vom 27. Oktober 2015 festgestellt habe, dass die Wände trocken seien und kein Schimmel ersichtlich sei (Vi-BB O, S. 2; vgl. auch KGact. 1/17). Zum einen stellt diese E-Mail bloss eine Parteibehauptung dar und ist überdies nicht einmal unterzeichnet. Zum anderen soll die Besichtigung mehr als einen Monat nach Durchführung des Augenscheins vom 25. September 2015 erfolgt sein.