bbb) Gemäss Augenscheinprotokoll vom 25. September 2015 stellte der Einzelrichter fest, in der Küche habe es Feuchtigkeitsspuren und Schimmel. Wasserrückstände und Schimmel seien ebenfalls im Bad und im Gang zu sehen. Im oberen Stockwerk habe es in einem Zimmer an den Wänden Wasserschäden. In einem anderen Zimmer habe es schwarze Flecken. Im Salon sei Feuchtigkeit zu erkennen. Verdeutlicht werden diese Feststellungen teilweise anhand verschiedener Fotos (Vi-act. 17, S. 3 f.). Daran vermag auch die von der Beklagten vorinstanzlich eingereichte E-Mail von N.________ von der O.________ AG vom 12. November 2015 nichts zu ändern,