aaa) Im Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 12. November 2015 werden namentlich die Ausführungen der Beklagten gemäss deren ersten Schlussvortrag festgehalten. Die Beklagte soll zum einen gesagt haben, man habe den Schimmel beim Augenschein gut erkennen können. Zum anderen habe die Beklagte ausgeführt, das Gericht habe den Schimmelbefall in den Zimmern nicht sehen können, weil nach dem Auszug (der Vormieter) ein ganzes Team die Wohnung renoviert und gestrichen habe (Vi-act. 27, S. 13 oben). Insoweit steht fest, dass die Aussagen der Beklagten widersprüchlich sind und daraus nicht geschlossen werden kann, sie habe den Schimmelbefall anerkannt.