Zudem betreffe diese Bescheinigung den 27. Oktober 2015, also nicht den Tag der Augenscheinnahme vom 25. September 2015, und sei deshalb nicht geeignet, den Zustand des Mietobjektes anlässlich des Augenscheines zu belegen. Gleiches gelte für das als Beilage 37 neu ins Recht gelegte Messprotokoll (KG-act. 17, S. 7 f. zu Ziff. 6.1; KG-act. 43, S. 7 zu 7.). Kantonsgericht Schwyz 19