Die Kläger legen dar, weshalb die vorinstanzliche Begründung zutreffend sei und bringen vor, dass sich der massive Schimmelbefall während der Mietdauer der Vormieter auch aus der Fotodokumentation gemäss Vi-KB 5 ergebe. Darüber hinaus argumentiere die Beklagte widersprüchlich. Die Beklagte sei mit der von ihr im Berufungsverfahren neu und somit unzulässig eingereichten Bestätigung von N.________ nicht zu hören. Zudem betreffe diese Bescheinigung den 27. Oktober 2015, also nicht den Tag der Augenscheinnahme vom 25. September 2015, und sei deshalb nicht geeignet, den Zustand des Mietobjektes anlässlich des Augenscheines zu belegen.