Ein kompletter Schimmelbefall sei nachweislich nicht vorgelegen. Die Beklagte reicht im Berufungsverfahren verschiedene Bestätigungen sowie einen Messbericht über die baubiologische Analyse (C-Pilze, Bakterien und Allergene) der P.________GmbH vom 30. Mai 2016 ins Recht, wonach mit Ausnahme der Küche kein Schimmelbefall erkennbar gewesen sei. Die Beklagte führt weiter aus, falls Schimmel zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, sei dieser durch Verschulden der Kläger, etwa durch mangelndes Lüften, entstanden (KG-act. 1, S. 5 f. Ziff. 6.1; KG-act. 20, S. 5).