Die Beklagte bestreitet, den Schimmelbefall anerkannt zu haben. Die im Augenscheinprotokoll enthaltenen Bilder belegten nur Verfärbungen, welche auch aus einem vorherigen Feuchtigkeitsschaden hätten herrühren können, der zum Zeitpunkt der Begehung behoben gewesen sei. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass eine Bestätigung der Handwerker im Recht liege, wonach die Wände trocken seien und kein Schimmel ersichtlich sei. N.________ von der O.________ AG habe dies explizit bestätigt. Ein kompletter Schimmelbefall sei nachweislich nicht vorgelegen.