aa) Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Beklagte den Schimmelbefall anerkannt habe. Ausserdem habe der Einzelrichter den Schimmelbefall auch anlässlich des Augenscheines festgestellt. Überdies hätten die Vormieter als Kantonsgericht Schwyz 18 Zeugen ausgesagt, dass bereits zum Zeitpunkt ihres Mietverhältnisses ein starker Schimmelbefall vorhanden gewesen sei (angef. Urteil, E. 2.3b S. 10).