27, S. 3 f., Ziff. 7 und 16). K.________ (Zeuge)glaubte, dies sei im April 2014 der Fall gewesen, als seine Frau schwanger gewesen sei und er die Beklagte gebeten habe, über die Sommermonate die Mängel zu beheben. Im Juni 2014 hätten sie die Beklagte ganz sicher kontaktiert, da damals der massive Wassereintritt im Bad zu beklagen gewesen sei (Vi-act. 27, S. 6 Ziff. 27). Insgesamt erweisen sich die Zeugenaussagen in den Kernpunkten aber als stimmig und glaubhaft, dies im Gegensatz zur Bestreitung der Beklagten. Ausserdem sagen die Zeugen nicht selten auch zugunsten der Beklagten aus (vgl. Vi-act. 27, S. 3 f. Ziff. 11 und 14 f., S. 6 ff. Ziff. 25, 35-37 und 39 f.).