Beide Zeugen sagten übereinstimmend und substanziiert aus, dass sie den schlechten Zustand der Wohnung leider nie schriftlich, aber doch mündlich mehrmals gerügt hätten. Die Beklagte sei selber in der Wohnung gewesen und habe sich diese angeschaut. Sie habe immer wieder versprochen, dass eine Firma käme, um diese Mängel zu beheben. Doch leider sei nie etwas passiert (Vi-act. 27, S. 3 f., Ziff. 6 f. und 16, S. 6 f. Ziff. 26 und 33). Lediglich hinsichtlich der zeitlichen Rüge sagten die Zeugen unterschiedlich aus. J.________ (Zeugin)meinte, dies sei erstmals anfangs 2014 gewesen (Viact. 27, S. 3 f., Ziff. 7 und 16).