9 und S. 7 Ziff. 32). Er habe in der Mängelrüge auch Ersatz für die Schlafzimmereinrichtung verlangt (Vi-act. 27, S. 8 Ziff. 42J.________ (Zeugin)begründete dies damit, dass sie wegen der Feuchtigkeit die komplette Schlafzimmereinrichtung hätten wegwerfen müssen (Vi-act. 27, S. 4 Ziff. 11). Dabei soll es sich um einen Betrag von Fr. 1‘000.00 handeln (vgl. Vi-KB 19, S. 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht geschlossen werden, das Verhältnis der Zeugen zur Beklagten sei derart getrübt, dass sie nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Kantonsgericht Schwyz 17