Die Vorbringen der Beklagten sind wenig konkret. Ausserdem sagten die beiden Zeugen J.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge)insbesondere nach Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gemäss Art. 171 ZPO und Art. 307 StGB aus, dass sie keine persönlichen Beziehungen zu den Parteien hätten, welche für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein könnten. Die Beklagte sei ihre ehemalige Vermieterin (Vi-act. 27, S. 2 oben und S. 5 Ziff. 2). Die Zeugen gaben weiter zu Protokoll, sie hätten der Beklagten noch anteilig die Januarmiete bezahlen müssen, weil sie laut Mietvertrag bis Ende Januar an diese gebunden gewesen seien.